Allgemeine Geschäftsbedingungen der Preventive AG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Prime Preventive AG


Die Prime Preventive AG tritt in der Öffentlichkeit unter der Firmenbezeichnung und Webseite www.preventive.ch auf.

Dieser Service wird bereitgestellt von:

Prime Preventive AG; Gwattstrasse 1; 8808 Pfäffikon SZ


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  ermöglichen ist untersagt.

 

1.       Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Rechtsbeziehung, insbesondere für den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Rechtsgeschäften zwischen der Prime Preventive AG, sowie gewerblichen und privaten Kunden für den Kauf folgender Produkte und Dienstleistungen Nachfolgend „Waren“ genannt:

-         Handfeuerlöscher inklusive Zubehör

-         Löschmittel

-         Feuerlöschposten und Stationen

-         Mobile Lösch- und Brandbekämpfungsgerätegeräte

-         Artikel aus dem Bereich Brandchutz und Brandprevention

-         Sicherheitsschilder

-         Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

-         Stationäre Löschanlagen (z. Bsp. Sprinkleranlagen)

 

Die hier vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden für den Fall der Erweiterung des Sortiments auch auf weitere Produkte der Prime Preventive AG und auf Spezialanfertigungen Anwendung. Sie gelten als angenommen und vom Abnehmer akzeptiert, sobald zwischen der Prime Preventive AG und Kunden ein rechtskräftiger und rechtsverbindlicher Vertrag unter Hinweis der Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande kommt. Abweichende Regelungen und/oder weitergehende Verpflichtungen können nur durch ausdrückliche, schriftliche und auf den Einzelfall beschränkte Vereinbarungen zwischen Preventive AG und den entsprechenden Kunden getroffen werden. Zu den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Preventive AG im Widerspruch stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von gewerblichen Kunden gelten nur, wenn sich die Prime Preventive AG ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt.

 

2.       Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen der Prime Preventive AG und Kunden über den Erwerb der in Punkt 1 aufgeführten Waren, Dienstleistungen und Services kommt mündlich oder durch schriftliche Bestätigung der jeweiligen Bestellung durch Kunden durch Preventive AG zustande.

Im Falle einer schriftlichen Bestätigung kann diese auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Im Falle einer Offertanfrage von Kunden erfolgt ein mündliches oder schriftliches Angebot der Prime Preventive AG, welches unentgeltlich ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Das Angebot ist während der von Prime Preventive AG gesetzten Frist verbindlich. Soweit keine Frist vorgesehen ist, bleibt die Prime Preventive AG während 1, -einem- Monat an das Angebot gebunden.

 

3.       Preise

Die Preise der Prime Preventive AG sind freibleibend und verstehen sich ab Werk, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Zoll, Porto, Mehrwertsteuer sowie Versicherungs-, Verpackungs- und Transportkosten sind nicht in den Preisen inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung vorsehen.

 

4.       Zahlung

Grundsätzlich bieten wir die Zahlarten PostFinance, TWINT, Paypal und Kreditkarte an. Wir akzeptieren alle gängigen Kredit- und Debitkarten wie Visa, Mastercard und  American Express.

Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind von den jeweiligen Kunden zu tragen.
Im Falle des Kaufs mittels Kreditkarte erfolgt die Belastung Ihres Kreditkartenkontos mit Versendung der Bestellung durch uns.
Fakturiert wird der Preis, der auf der Auftragsbestätigung an den Kunden angegeben ist.

Sämtliche Zahlungstransaktionen werden nach dem höchstmöglichen Sicherheitsstandard in der gesicherten Zone abgewickelt.
Die von Prime Preventive AG  gespeicherten Daten gelten als Beweis für sämtliche zwischen Prime Preventive AG und ihren Kunden stattgefundenen Transaktionen. Die vom Zahlungssystem gespeicherten Daten gelten als Beweis für die finanziellen Transaktionen. Die zur Zahlung dienende Karte wird erst beim Versand der Bestellung belastet. Im Falle von Teillieferungen werden nur die Kosten für die versandten Produkte zuzüglich Portokosten belastet.

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtbetrages Eigentum der Prime Preventive AG.

 

5.       Lieferfristen

Die Prime Preventive AG bemüht sich, den terminlichen Wünschen der Abnehmer soweit als möglich entgegenzukommen. Jedoch können auf Grund globaler Entwicklungen sowie temporär unterbrochener Lieferketten, sowie durch die Prime Preventive AG zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhersehbare Ereignisse Lieferverzögerungen auftreten. Hierfür wird die Prime Preventive AG aus der Verantwortung entbunden. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgt die Angabe von Lieferfristen gegenüber Abnehmern unverbindlich, weshalb die Prime Preventive AG keine Haftung für allfällige Schäden bei Verzögerungen von Lieferungen übernimmt. Dasselbe gilt für die Installation von Löschgeräten (z.B. von stationären Löschanlagen). Bei Verzögerungen ist unter Vorbehalt einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung insbesondere ein Vertragsrücktritt und/oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die jeweiligen Kunden ausgeschlossen.

 

6.       Lieferung

Die Prime Preventive AG ist berechtigt, von Bestellungen und/oder Installationen von Löschgeräten ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn unvorhersehbare Ereignisse und höhere Gewalt (wie Unruhen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Feuer, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrblockaden etc.), deren Erfüllung verunmöglicht, gleichgültig ob die höhere Gewalt bei der Preventive AG, beim Hersteller, Lieferanten, Spediteur, Frachtführer oder Kundeneintritt. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sind die Waren von den Kunden bei der Prime Preventive  AG (am Erfüllungsort) abzuholen. Nutzen und Gefahr gehen in diesem Fall mit Ablieferung oder nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Bei Versendung von bestellten Waren aus dem Sortiment der Prime Preventive AG gehen Nutzen und Gefahr mit der Versendung (Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Poststelle etc.) auf die Kunden über. Bei Installation von Löschgeräten (stationäre Löschanlagen) gehen Nutzen und Gefahr mit deren Fertigstellung (Vollendung) auf den Kunden über.

Die Parteien vereinbaren nach Fertigstellung des installierten Löschgerätes einen Termin für deren Abnahme (vgl. Mängelrüge gemäss Ziff. 8).

 

7.       Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Prime Preventive AG ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 715 ZGB. Alle Kunden erteilen der Prime Preventive AG ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz/ Sitz des jeweiligen Kunden anzumelden. Der Kunde verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die erworbenen Waren weder zu verkaufen, noch zu belasten oder an Dritte herauszugeben und die Prime Preventive AG über einen allfälligen Wohnsitz- / Sitzwechsel rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

8.       Mängelrüge

Der Kunde hat die Löschgeräte innerhalb von 14 Tagen nach deren Ablieferung und bei Versendung nach deren Erhalt unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt bei den stationären Löschanlagen eine Abnahme, bei welcher in Anwesenheit des Abnehmers ein Testverfahren durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Die Mängelrügefrist von 14 Tagen wird mit Abnahme der stationären Löschanlage ausgelöst, sofern keine ausdrückliche Genehmigung durch den Abnehmer erfolgt. Sollte der Abnehmer allfällige Mängel feststellen, hat er diese innerhalb der erwähnten Rügefrist von 14 Tagen schriftlich bei der Prime Preventive AG anzuzeigen. Die Mängelrüge kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Versteckte Mängel sind 14 Tage nach deren Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine verspätete Mängelrüge sind die Gewährleistungsansprüche des betreffenden Abnehmers verwirkt.

 

9.       Sachgewährleistung

Unter den Begriff „Mangel“ wird ausschliesslich die mangelhafte Funktionalität der Löschgeräte verstanden (sog. Funktionsgarantie). Wurde ein Mangel vom Abnehmer rechtzeitig gerügt, räumt die Preventive AG den folgenden Sachgewährleistungsanspruch ein. Bei Löschgeräten wird kostenlos nach Wahl der Prime Preventive AG ein mangelfreies Ersatzlöschgerät oder ein Ersatzteil geliefert. Allfällige Folgekosten für deren Ein- und Ausbau sowie alle weiteren Aufwendungen werden durch den Kunden getragen.

Bei Spezialanfertigungen, die in den Prime Preventive AG Dokumentationen als solche bezeichnet wurden, entfällt der Sachgewährleistungsanspruch, da sie weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Ausser der Kunde kann eindeutig und schriftlich der Prime Preventive AG die Lieferung eines anderen als des bestellten Produkts nachweisen. Die Lieferung des Ersatzgeräts oder des Ersatzteils erfolgt innerhalb angemessener Frist. Im Falle der Mangelhaftigkeit einer ganzen Serie von Löschgeräten oder Mängeln von erheblichem Umfang haben davon betroffene Kunden den Umständen entsprechend eine längere Frist für die Ersatzlieferung zu dulden. Die Sachgewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von einem (1) Jahr nach Ablieferung/Fertigstellung an den Abnehmer. Für Ersatzgeräte oder Ersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, höchstens aber 18 Monate ab Auslieferung der ursprünglichen Bestellung.

 

10.   Haftungsbeschränkung

Die Prime Preventive AG haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen, welche Hilfspersonen zuzurechnen sind. In keinem Fall haftet die Prime Preventive AG für Mängel oder Schäden, welche auf Handlungen (z.B. falsche Anwendung usw.) oder Unterlassungen (z.B. Nichtbeachtung von Bedienungs-, Umgangs-, Wartungs- oder Installationsvorschriften usw.) durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind. Für Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung der Löschgeräte und Waren durch den Abnehmer haftet die Prime Preventive AG nicht (z.B. bei Verletzung gesetzlicher Auflagen durch den Abnehmer, die eine Plombierung oder die Benützung einer Vignette vorsehen), sofern der Abnehmer nicht schriftlich auf die Verwendungsabsichten des Löschgerätes hinweist und die vorgängige Einleitung der entsprechenden Massnahmen von der Prime Preventive AG verlangt.

 

11.   Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Erfüllungsort ist der Sitz von Prime Preventive AG in Pfäffikon.

Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Pfäffikon vereinbart.


Prime Preventive AG

Gwattstrasse 1
8808 Pfäffikon SZ

UID CHE-466.750.335 HR/MWST